„Modell für Frankfurt“
Pilotprojekt Ausstellungsvergütung – Bildende Künstler*innen
EIN LEITFADEN
Präambel
Die Verbesserung der sozialen Lage von Künstler*innen und Vergütungen im Kulturbetrieb sind wichtige Anliegen der Kulturpolitik der Stadt Frankfurt am Main. Auf Basis des beschlossenen Etat-Antrages „E 169“ zum Produkthaushalt 2024/2025 für ein Pilotprojekt zur Ausstellungsvergütung Bildendender Künstler*innen der freien Kulturszene Frankfurts, wurden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 jeweils Mittel in Höhe von 60.000 € bewilligt. Ab 2024 stehen die Mittel – zunächst für zwei Jahre – Kunst- und Kulturinstitutionen zur Vergütung von bildenden Künstler*innen zur Verfügung. In einem Pilotprojekt soll, angelehnt an die Leitlinien zur Ausstellungsvergütung aus Stuttgart, ein „Modell für Frankfurt“ entwickelt werden, das die Vergabe regelt. Der nachfolgende Leitfaden stellt einen ersten Handlungsrahmen innerhalb des zweijährigen Pilotprojektes für eine Vergaberichtlinie vor. Wir haben den Begriff „Ausstellungsgrundvergütung“ gewählt, um zu verdeutlichen, dass die Stadt Frankfurt am Main mit ihrer Förderung einen Basisbeitrag zur Honorierung von Künstler*innen leistet. Die Vergütungspauschalen verstehen wir als Mindestvergütungen, die von den Institutionen aus eigenen Mitteln erhöht werden können. Das „Modell für Frankfurt“ zielt auf Transparenz, Praktikabilität und Flexibilität ab und hat Pilotcharakter.
Transparenz
Im Zuge des Pilotprojektes zur Ausstellungsvergütung soll möglichst vielen verschiedenen Künstler*innen in unterschiedlichen antragsberechtigten Institutionen eine entsprechende Förderung zukommen, somit wird dies in die Entscheidung zur Bewilligung miteinbezogen.
Praktikabilität
Die Förderung soll sowohl für die Institutionen als auch für die Verwaltung möglichst praktikabel und einfach sein. Die Vergabe erfolgt im Rahmen der bestehenden Förderstrukturen als eine Vergütungspauschale.
Flexibilität
Die Mittel für die Ausstellungsgrundvergütung stehen zunächst den von der Stadt Frankfurt institutionell geförderten Kultureinrichtungen sowie weiteren Einrichtungen wie Off-Spaces, die eine verstetigte Projektförderung erhalten, demnach bereits mindestens einmal in ihrer Ausstellungstätigkeit von Seiten des Kulturamtes der Stadt Frankfurt gefördert wurden, zur Verfügung. Ausstellungsgrundvergütungs-Fördermittel, die nicht abgerufen werden, werden in die Projektförderung übertragen. So kann das „Modell für Frankfurt“ bei der Verteilung der Ausstellungsgrundvergütung das gesamte Förderspektrum – bestehend aus institutioneller und projektbezogener Förderung – berücksichtigen.
1. Was wird gefördert?
Die Förderung dient der Vergütung professionell arbeitender bildender Künstler*innen für die Bereitstellung ihrer künstlerischen Werke in temporären, öffentlichen Ausstellungen. Nicht abgegolten sind mit der Ausstellungsgrundvergütung die künstlerische und konzeptionelle Arbeit, Produktion, Auf-/Abbau, Transport, Reisekosten, Vermittlung etc. Eine Verrechnung der Ausstellungsgrundvergütung mit Sachleistungen z.B. Produktions- und Publikationskosten ist nicht zulässig.
1.1 DEFINITION KUNSTWERK
Als Kunstwerke sind im Rahmen dieser Richtlinie alle Äußerungen von Künstler*innen zu verstehen, die bei einer kuratierten Ausstellung gezeigt werden und im weitesten Sinne der bildenden Kunst zugeordnet werden können. Vergütet werden somit Performances, Aktionen, Installationen, Film- und Videoarbeiten genauso wie Malerei, Grafik, Zeichnung, Fotografie, Skulptur etc. Nicht aus Mitteln der Ausstellungsgrundvergütung gefördert werden z.B. musikalische Beiträge, Lesungen oder wissenschaftliche Vorträge.
1.2 WER WIRD GEFÖRDERT?
Die Ausstellungsgrundvergütung dient der Förderung professioneller bildender Künstler*innen, die ihren Arbeits- und Lebensmittelpunkt in Frankfurt haben. Kriterien für eine professionelle Tätigkeit sind insbesondere
a) ein abgeschlossenes oder laufendes Studium an einer staatlich anerkannten künstlerischen Hochschule in Deutschland oder einer gleichwertigen Institution in Deutschland oder im Ausland.
b) der Nachweis künstlerischer Tätigkeit in Frankfurt am Main und ggf. darüber hinaus durch Ausstellungspraxis, Publikationsverzeichnis, Auszeichnungen, Stipendien, Webpräsenz etc. in Form eines Lebenslaufs.
Die antragsberechtigten Institutionen leisten Gewähr für die Einhaltung dieser Kriterien.
2. Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind Institutionen, die durch das Kulturamt der Stadt Frankfurt im Bereich bildender Kunst institutionell gefördert werden oder eine verstetigte Projektförderung erhalten, demnach bereits mindestens einmal in ihrer Ausstellungstätigkeit von Seiten des Kulturamtes der Stadt Frankfurt gefördert wurden. Nicht antragsberechtigt sind:
a) Städtische Einrichtungen mit einem eigenen Etat, da diese keine Förderung durch den Fachbereich Bildende Kunst der Fachabteilung Kulturförderung des Kulturamtes erhalten
b) Institutionen zur künstlerischen Ausbildung
Gleichwohl gelten die Richtlinien zur Ausstellungsgrundvergütung als Empfehlungen auch für die unter a) und b) genannten Einrichtungen. Die Vergütungen müssen hier aus eigenen Mitteln geleistet werden.
3. Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Vergütungen bildender Künstler*innen im Rahmen von Ausstellungen und Projekten der oben genannten Antragsberechtigten. Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen:
a) Es muss eine prägnante inhaltliche Projektschreibung zum Ausstellungsvorhaben mit eingereicht werden.
b) Die ausgestellten künstlerischen Arbeiten müssen überwiegend im Eigentum der Künstler*innen sein.
c) Eine Mindestlaufzeit der Ausstellung von 10 Tagen wird nicht unterschritten.
d) Die Arbeiten müssen im Rahmen der Präsentation zu regelmäßigen Öffnungszeiten, insgesamt nicht weniger als 24 Stunden, an mindestens 6 Tagen öffentlich zugänglich sein.
e) Schwerpunktmäßig liegt der Fokus auf der Förderung von lokalen Künstler*innen, die ihren Lebens- und Arbeitsmittelpunkt in Frankfurt haben. Eine Beantragung der Ausstellungsvergütung für auswärtige Künstler*innen ist in der Regel nicht vorgesehen und muss im Einzelfall auf die Relevanz für Frankfurt geprüft werden. Es muss sich um eine nicht kommerzielle Präsentation handeln, die Teil des Programms der Institution ist. Ausstellungen z.B. im Rahmen von Fremdvermietungen oder Gastprojekte, die anderweitig finanziert sind, haben kein Anrecht auf eine Vergütung aus den Mitteln für Ausstellungsgrundvergütungen.
4. Art und Höhe der Zuwendung
Zuwendungen aus den Mitteln für Ausstellungsgrundvergütung für Institutionen werden im Rahmen einer ergänzenden Projektförderung vergeben. Dabei ist die Höhe der Ausstellungsgrundvergütung pro Künstler*in davon abhängig, ob die Werke in einer Einzelausstellung, einer kleinen, einer mittleren oder einer großen Gruppenausstellung präsentiert werden. Die Vergütung ist wie folgt gestaffelt:
4.1 MINDESTGRUNDVERGÜTUNGSPAUSCHALEN
Einzelausstellung:
1.500 Euro / pro Künstler*in
Kleingruppenausstellung (2-3 Künstler*innen):
500 Euro / pro Künstler*in
Gruppenausstellung (4-9 Künstler*innen):
250 Euro /pro Künstler*in
Großgruppenausstellung (mehr als 9 Künstler*innen):
100 Euro / pro Künstler*in
Bei den Vergütungen handelt es sich um Pauschalbeträge. Wie die Zuwendung steuerrechtlich zu behandeln ist, muss gegebenenfalls von den Künstler*innen, an die Honorare ausgezahlt werden, (eventuell in Abstimmung mit Finanzamt oder Steuerberater*in) geklärt werden.
4.2 KÜNSTLERSOZIALKASSE (KSK)
Bei der Auszahlung einer Vergütung an Künstler*innen werden für die Institutionen Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) fällig. Diese Abgaben werden ebenfalls aus Mitteln der Ausstellungsgrundvergütung gedeckt, vorausgesetzt sie werden von der Institution im Rahmen ihres Antrages angegeben.
5. Verfahren der Förderung
5.1 ANTRAGSTELLUNG IM RAHMEN DER INSTITUTIONELLEN FÖRDERUNG
Die Förderung der Ausstellungsgrundvergütung erfolgt im Rahmen der Projektförderung. Der Förderantrag ist per E-Mail bis zum 30.10. vor dem Kalenderjahr, für welches die Förderung beantragt wird, beim Kulturamt der Stadt Frankfurt einzureichen:
kunstfoerderung@stadt-frankfurt.de
Der Name der antragstellenden Institution ist im Betreff der E-Mail anzugeben. Der Antrag muss eine Anlage mit einer verbindlichen Übersicht enthalten, in der die geplanten Ausstellungen, die Ausstellungstermine sowie die Anzahl der jeweils beteiligten Künstler*innen des Förderjahres samt der entsprechenden Ausstellungsvergütung aufgelistet sind.
Für die Aufstellung steht das Formblatt „Ausstellungsgrundvergütung“ zur Verfügung, das auf der Webseite des Kulturamtes heruntergeladen werden kann:
www.kultur-frankfurt.de/portal/de/Kunst/Foerderung
5.2 FESTSETZUNG DER ZUWENDUNG
Auf der Grundlage der eingereichten Aufstellung wird (nach den unter Punkt 4 genannten Vergütungspauschalen) die Höhe der Zuwendung bewilligt. Bei der Bewilligung sollen möglichst eine Vielzahl von Institutionen Berücksichtigung finden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die Ausstellungsgrundvergütung bewilligt.
5.3 AUSZAHLUNGSVERFAHREN
Die Auszahlung der Zuwendung regelt der Zuwendungsbescheid. Die Mittel müssen von den Zuwendungsempfangenden spätestens drei Kalenderwochen nach dem Ende der Ausstellung an die Künstler*innen ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung an die Künstler*innen ist, dass diese Rechnungen an die ausstellende Einrichtung stellen.
5.4 MITTEILUNGSPFLICHTEN
Wenn eine Ausstellung nicht oder nicht wie beantragt stattfinden kann (weil sich zum Beispiel die Zahl der teilnehmenden Künstler*innen ändert) muss dies dem Kulturamt mitgeteilt werden.
5.5 VERWENDUNGSNACHWEIS
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel für Ausstellungsgrundvergütung muss bis zum 30. April des Folgejahres beim Kulturamt eingereicht werden. Dieser Verwendungsnachweis für die Zuwendung der Ausstellungsvergütung muss unabhängig von anderen Nachweispflichten als gesonderte Unterlage mit entsprechenden Belegen eingereicht werden. Im Falle einer Vorlagepflicht für eine Jahresabrechnung im Rahmen der institutionellen Förderung muss der Nachweis über die Zuwendung der Ausstellungsvergütungen in der Abrechnung auf der Einnahmenseite hier ebenfalls aufgeführt sein. Die unter Ziffer 5.4 genannten Rechnungen der Künstler*innen müssen dem Verwendungsnachweis in Kopie beigelegt werden.
6. Inkrafttreten
Dieser Leitfaden zur Ausgestaltung des Pilotprojektes tritt ab sofort in Kraft und wird erstmals für den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2025 angewandt.
Rückfragen
Rückfragen bitten wir per E-Mail zu stellen, an: kunstfoerderung@stadt-frankfurt.de